AGB - pfandleihe.co

GESCHÄFTSORDNUNG


für die Pfandleihanstalt:
Birgit Kröll
Oberlungitz 58
8230 Hartberg


§ 1
Gegenstand der Belehnung



Die Pfandleihanstalt Birgit Kröll mit dem oben bezeichneten Sitz ist laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 13.12.10 berechtigt unter der Reg. Zahl 4.0-841/10 das Pfandleihergewerbe auszuüben und demgemäß werden nach den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen in barem Gelde gegen Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände gegeben - sofern diese nicht gemäß § 2 ausgeschlossen sind.


§ 2
Verbotene Pfanddarlehen



Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn


Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.


§ 3
Verbot der Weiterverpfändung



Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.


§ 4
Pfandleihbücher



Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.


§ 5
Pfandschein



Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muss.
Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 11 wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.


§ 6
Auskunftspflicht



Der Pfandleiher ist verpflichtet


über die Auskunftspflicht des § 338 GewO 1994 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.


§ 7
Ausstellen des Pfandscheines



Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Verpfänder ein Pfandschein ausgefolgt, der aus dauerhaftem Papier besteht und folgende Punkte enthält:


die laufende Nummer des Pfandscheines,
die Beschreibung des Pfandgegenstandes, bei Gold- und Silberwaren auch das Gewicht und, nach Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens, auch den Feingehalt; bei Wertpapieren die Serie und Nummer der einzelnen Stücke, die vorhandenen nächstfälligen Coupons und eventuell den Namen , auf den sie lauten,
den Wert des Pfandstückes bzw. dessen Schätzungswert,
den Darlehensbetrag,
den Tag und das Jahr des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes,
den Fälligkeitstermin des Darlehens,
den angegebenen Namen und Wohnort des Verpfänders,
den Hinweis, dass der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Pfandleihgeschäft das sachlich und örtlich zuständige Gericht ist, welches bei Konsumenten das zuständige Gericht f. deren Wohnsitz ist und bei Kaufleuten das sachlich zuständige Gericht f. Hartberg ist,
den Hinweis, dass der Verpfänder bei Verzug nicht verständigt und die Versteigerung nach Wahl der Pfandleihanstalt in Österreich durchgeführt wird,
den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen,
dass für die Rechtsverhältnisse zwischen Pfandleihanstalt und Verpfänder die Bestimmungen des Pfandscheines sowie die anlässlich der Ausgabe des Pfandscheines jeweils behördlich genehmigte Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt gilt,
dass der Betrag der Zinsen und Nebengebühren auf ihm ersichtlich ist,
dass die Pfandleihanstalt berechtigt ist, den Gegenstand zum halben Ausrufungspreis nochmals anzubieten, sollte dieser bei der Versteigerung zum Ausrufungspreis nicht versteigert werden können.
Name und Anschrift des belehnenden Pfandleihers.


Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die im Sinne der  Ministerialverordnung vom 24.04.1885, RGBl 49, in der Fassung der Verordnung vom 10.05.1903, RGBl. Nr. 115 geführten Pfandleihbücher deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen.


§ 8
Umsetzen des Pfandes



Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluss eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 5 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen und die bis dorthin bereits angefallen Spesen und Gebühren zu entrichten.


§ 9
Verlust des Pfandscheines



Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 8 umgesetzt werden.
Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.
Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuss auszufolgen.
Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.
Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist von Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.


§ 10
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung



Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzl. Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gem. § 8 umzusetzen.


Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuss abzüglich angefallener Zinsen und Gebühren bis zum Tag der Veräußerung auszufolgen.


§ 11
Verkauf des Pfandes



Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenen Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.


Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren bis zum Tag der Veräußerung sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuss auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuss nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.


Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt durch einen hiezu berechtigten Gewerbetreibenden.


§ 12
Aufbewahrung der Pfänder



Die übernommenen Pfänder werden in einem trockenen Behältnis verwahrt und gegen Feuergefahr und Diebstahl für den Schätzwert versichert. Dieser bei der Übernahme des Pfandes ermittelte und dem Verpfänder bekanntgegebene Schätzungswert bildet den Maßstab auch bei anderweitigen Ersatzansprüchen.


Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, die Versicherung jeweils in einer Höhe zu halten, welche mindestens 30% des Versicherungswertes aller belehnten Pfandgegenstände übersteigt (=30% Überdeckung).


Für Schäden durch Naturereignisse, äußere Gewalt, sowie durch Wertminderung, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandstückes ergeben, übernimmt die Anstalt keine Haftung; dasselbe gilt in der Regel auch für die Schäden durch Mottenfraß, etwaige Elektronik u. Standschäden.


§ 13
Schätzung des Pfandes



Jedes Pfandstück wird vor der Annahme durch die Pfandleihanstalt Birgit Kröll bzw. von deren Schätzmeistern geschätzt. Einer Schätzung unterliegen nicht Gegenstände, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, sondern gilt in diesem Falle der am Verpfändungstage gültige und durch die Pfandleihanstalt festgestellte Börsen- bzw. Marktpreis.


§ 14
Höhe des Darlehens



Auf jedes angenommene Pfandstück wird in der Regel die Hälfte des Schätzungswertes als Pfanddarlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens wird aber von Fall zu Fall von den von der Anstalt bestellten und berechtigten Personen mit der Partei vereinbart. Bei voller Inanspruchnahme des Darlehens gilt, wenn das verfallene Pfand zur Feilbietung gelangt, der Betrag des Darlehens samt Zinsen und allen Nebengebühren als Ausrufungswert. Anderenfalls gilt der Schätzwert als Ausrufungspreis.


§ 15
Dauer des Darlehens



Die Pfandleihanstalt Birgit Kröll ist nicht verpflichtet, Pfanddarlehen zu leisten, werden diese jedoch gegeben und wird mit dem Verpfänder keine andere Frist vereinbart, dann gilt das Darlehen auf die Dauer von drei Monaten als gewährt.


§ 16
Stempelgebühren



Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten unterliegen nicht der Gebühr für Darlehensverträge. (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 2 BGBl. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung)


§ 17
Zinsen und Nebengebühren



Die Zinsen für das Darlehen betragen 0,69% pro Halbmonat (13,8% p.a.) von der Darlehenssumme.
Die Manipulationsgebühr inkl. Lagergebühr vom Pfanddarlehen beträgt 0,825% pro Halbmonat von der Darlehenssumme für eine anzurechnende Darlehensdauer bis einschließlich 3 Kalendermonate, wobei die Höhe des Darlehensbetrages diesen Prozentsatz nicht beeinflusst.
Eine Erhöhung der Manipulationsgebühr über den erwähnten Höchstsatz von 1,65% pro Monat ist nicht möglich. Bei Belehnung von Automobilen und Motorrädern hat der Verpfänder für die Garagierungskosten selbst aufzukommen. Bei sperrigen Gütern, welche in separaten Lagerräumen untergebracht werden müssen, werden dem Verpfänder die Lagerkosten separat gerechnet.
Für Motorräder, Pkws und Lkws werden die in den Firmenräumlichkeiten kundgemachten Gebühren für die tatsächlich angefallene Garagierung verrechnet.


Die Zinsen und Manipulationsgebühren sind im Nachhinein beim Auslösen, Umsetzen (Prolongation) oder Verkauf der Pfandobjekte zu bezahlen. Die Gebühren-Berechnung erfolgt nach dem ersten Monat pro Tag. Bei Pfänder, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, sind die gesamten Gebühren für einen ganzen Monat (30 Tage) zu zahlen.


Bei Umsetzung (Prolongation) beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen und Manipulationsgebühren mit dem ersten Tag des auf den Einlangstag für mindestens 1 Monat (30 Tage). Ab den ersten Monat werden Zinsen und Gebühren pro Tag abgerechnet. Darüber hinaus wird Eine Verlängerung des Darlehens ist vom Standpunkt der Zinsen- u. Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung zu behandeln.


Die Bearbeitungsgebühr für Ausfertigung / Schätzung sowie für Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf pro Pfandschein beträgt jeweils Euro 8,70.


Spesenersatz: Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall dem Pfandgeber verursacht werden, wie Porti und dergleichen, sind der Anstalt zu ersetzen.


Der jeweils geltende Zinsfuss und die sonstigen Gebühren sind in der Anstalt durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Falls mit Genehmigung der zuständigen Gewerbebehörde eine Änderung derselben eintritt, so finden die geänderten Zinsen und Gebührensätze auf die vor dem Inkrafttreten derselben abgeschlossenen Pfandgeschäfte keine Anwendung.


Nachstehend ein Rechenbeispiel für eine Darlehenshöhe von 1.500 Euro / 1 Monat:


  • Barauszahlung: 1.500 Euro
  • Darlehenszeitraum:  30 Tage
  • Zinsen: 20,70 Euro
  • M. Gebühren: 24,75 Euro
  • Bearbeitung: 8,70 Euro



  • Rückkauf-Kosten Gesamt nach einem Monat: 1.554,15 Euro.


    § 18
    Sonderbestimmungen bei KFZ-Belehnungen



    Die verpfändeten Kraftfahrzeuge werden dem Pfandleiher vom Pfandgeber mit sämtlichen      Kraftfahrzeugpapieren übergeben. Das verpfändete Kraftfahrzeug kann vom Pfandleiher dem Pfandgeber zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden. Dem Pfandgeber werden hierbei die beim Gebrauch des Fahrzeuges erforderlichen Kraftfahrzeugpapiere (Zulassungsschein) überlassen.


    Der Pfandbesteller übergibt der Pfandleihanstalt Birgit Kröll auch die Versicherungspolizze über den Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung.


    Jede rechtliche oder faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung des Pfandobjektes an oder dessen Nutzung durch Dritte, Veränderung der Pfandsache ausgenommen kurzfristige Gebrauchsüberlassung an Familienmitglieder etc. ohne Zustimmung der Pfandleihanstalt ist unzulässig.


    Die Pfandleihanstalt bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, die Pfandsache von jedem Dritten zu verlangen. Zur Abwehr einer durch rechtswidriges Verhalten des Pfandgebers verursachten Gefahr für die Durchsetzung der sich aus dem Pfandrecht ergebenden Ansprüche, ist die Pfandleihanstalt berechtigt, sich auch gegen den Willen des Pfandgebers - dem die Stellung eines Präkaristen zukommt - unverzüglich in den Besitz des Fahrzeuges zu setzen, wenn behördliche Hilfe zu spät käme.


    Die Kosten der Verwahrung der Pfandsache, insbesondere die Kosten eines Pfandhalters, der Garagierung und allfällige Instandhaltung treffen den Darlehensnehmer, sofern dieser mit seinen Leistungen in Verzug ist.


    § 19
    Auslösen der Pfänder



    Jedes Pfand kann bis zu dem auf dem Pfandschein ersichtlichen Verfallstage zu jeder Zeit  während der Geschäftsstunden ausgelöst werden. Bei der Auslösung ist der schuldige Darlehensbetrag nebst Zinsen und Nebengebühren bar zu bezahlen. Das auszulösende Pfand wird nur dem Überbringer des Pfandscheines bzw. dem Überbringer des Vormerkscheines (siehe § 9 Ziffer 2) ausgefolgt.


    Nach Rückzahlung des Pfanddarlehens sind die ausgelösten Gegenstände sofort zu beheben. Für ausgelöste, nicht behobene Pfänder wird eine Lagergebühr von 2,4% (incl. gesetzl. Ust) vom Darlehensbetrag pro Monat verrechnet.
    Für Motorräder, PKWs und LKWs werden die in den Firmenräumlichkeiten kundgemachten Gebühren für die tatsächlich angefallene Garagierung verrechnet.
    Im Falle der Auslösung oder Umsetzung des Pfandes im schriftlichen Wege gegen Voreinsendung des Darlehensbetrages bzw. der Zinsen und Nebengebühren sowie des Pfandscheines kann ein entsprechender Betrag für tatsächlich angefallene Porto und Expeditionsspesen zur Einhebung gelangen.


    § 20
    Amortisation des Pfandscheines



    Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät, so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand- und Vormerkscheines nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat, sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahren gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation des Pfand- und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuss).


    § 21
    Haftung



    Die Pfandleihanstalt haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen, Stand- u. Elektronikschäden die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, haftet die Pfandleihanstalt nicht.


    Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Bei weiteren Ersatzansprüchen des Verpfänders, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, finden diese nicht statt. Ist ein Anspruch auf Grund eines Versicherungsvertrages der Pfandleihanstalt gegeben, steht dieser Anspruch dem Verpfänder zu. Ein weiterer Schadenersatz findet in einem solchen Falle nicht statt. Für den Schadenersatzfall werden Ansprüche der Pfandleihanstalt (Zinsen etc.) in Abzug gebracht.


    § 22
    Kundmachung



    Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, des § 155 GewO, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis sechs Monaten, abgestuft nach halben Monaten, entfallenden Gesamtgebühren, ferner einer plakatartigen Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Manipulationsgebühren, sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen.


    § 23
    Einstellung od. Ruhen der Gewerbeausübung



    1. Die Pfandleihanstalt verpflichtet sich weiters, insbesondere die Ankündigung einer Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung  6 Monate vor dessen Durchführung, den Verpfändern, mittels eines eingeschriebenem Schriftstückes bekannt zu geben, so dass das Auslösen der Pfänder nach  § 21 innerhalb des festgesetzten Zeitraumes der Dauer des Darlehens nach §17 oder dem Verkauf des Pfandes nach § 11 dieser Geschäftsordnung innerhalb der gesetzlichen Fristen gewährleistet ist. Ein, nach Abzug sämtlicher Kosten, Zinsen  und Gebühren, allfälliger Überschuss aus dem  Verkauf des Pfandes, vor dem Eintreten der Einstellung oder des Ruhens der Gewerbeberechtigung, an den Verpfänder ausgezahlt wird.
    2.  Das Umsetzen eines Pfandes nach § 8 dieser Geschäftsordnung, ist ab dem Zeitraum der Ankündigung einer Einstellung,  oder das  Ruhen der Gewerbeausübung, nicht möglich.
                     

    Pfandleihanstalt
    Birgit Kröll
    Oberlungitz 58
    8230 Hartberg